Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und toten Tieren wird europaweit durch die Verordnung (EG) 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und der dazugehörenden Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 142/2011 geregelt.
In der Verordnung (EG) 1069/2009 werden alle tierischen Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in drei Risikokategorien (Kategorie 1, 2 oder 3) eingeteilt. Jeder Erzeuger von tierischen Nebenprodukten (Schlachthof, Fleischerei usw.) ist gemäß Tiermaterialiengesetz verpflichtet, diese unverzüglich an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern und eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung über die Ablieferung von tierischen Nebenprodukten abzuschließen.
TNPVO 2017 - vom 25.11.2016 (tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft)